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Stellv. Abteilungsleitung (m/w/d) für den Bereich Pädagogische Hilfen
Tübingen
Aktualität: 31.03.2025

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31.03.2025, Landkreis Tübingen
Tübingen
Stellv. Abteilungsleitung (m/w/d) für den Bereich Pädagogische Hilfen
Aufgaben:
Leitung des Bereichs Pädagogische Hilfen in der Abteilung Jugend, einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht über 6 Sachgebietsleitungen im Sinne einer kooperativen, ergebnisorientierten Führungskultur Steuerung und Koordinierung der Aufgabenerfüllung sowie strategische und inhaltliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes. Insbesondere in den Bereichen der 6 Sachgebiete: 3 Jugend- und Familienberatungszentren, Jugendförderung, Fachberatung Kindertagesbetreuung und Kinderpflegedienst und der weiteren eigenen Hilfen des Landkreises. Steuerung und Verantwortung der Freiwilligkeitsleistungen der Abteilung Jugend Budgetplanung und Budgetverantwortung im Zuständigkeitsbereich Planung und Weiterentwicklung von präventiven und strukturellen Hilfen/Maßnahmen der Abteilung Jugend Die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Gremien des Kreises, den kreisangehörigen Kommunen, den Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Steuerung der Arbeitskreise und Gremien im Aufgabenbereich Vertretung der Leitung der Abteilung Jugend
Qualifikationen:
Ein abgeschlossenes Hochschul- bzw. Masterstudium vorzugsweise in den Fachrichtungen Sozial- und Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Psychologie oder Soziale Arbeit und ggf. Zusatzqualifikation oder einen Abschluss Bachelor of Arts Mehrjährige Führungs- und Berufserfahrung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe Erfahrungen im Verwaltungshandeln Führungskompetenz und Leistungsbereitschaft als Teil eines motivierten Leitungsteams Fähigkeit zu strategischem, konzeptionellem und praktischem Denken Entscheidungskompetenz und ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Umfassende Kenntnisse im Verwaltungs- und Sozialrecht, insbesondere im SGB VIII und im Familienrecht

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